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Anmerkungen zu den Lösungshinweisen Frühjahrsprüfung 2018 für die geprüften Fachwirte im Gesundheits- und Sozialwesen (IHK) 2. Tag (Teil 1)

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Uns von AQAdA erreichte der „Hilferuf“ einer Absolventin der Frühjahrsprüfung 2018 für die geprüften Fachwirte im Gesundheits- und Sozialwesen (IHK), dass Sie den Lösungshinweis für die Frage 3a nicht versteht.

Inhalt der Frage 3a war die Unterscheidung zwischen betrieblichem und individuellem Ausbildungsplan.

Im Lösungshinweis hierzu ist nicht ganz klar, wann der betriebliche Ausbildungsplan zu erstellen ist. Dieser ist dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beizufügen (§36 BBiG). Das bedeutet, dass dieser schon vor Beginn der Ausbildung erstellt werden muss. Im Normalfall wird der aber noch früher angefertigt, damit dieser der zuständigen Stelle zur Überprüfung vorgelegt werden kann.

Gibt es nämlich Mängel, kann das Berufsausbildungsverhältnis (§35 BBiG) von der zuständigen Stelle nicht eingetragen werden.

Mit den zuständigen Stellen ist im dualen System zumeist die IHK oder die Handwerkskammer gemeint.

Der Lösungshinweis der IHK ist hier nicht ganz eindeutig formuliert. Es kann der Eindruck entstehen, dass der betriebliche Ausbildungsplan erst mit Beginn oder gar während der Ausbildung zu erstellen ist.

Ein individueller Ausbildungsplan muss nach BBiG nicht zwingend erstellt werden. Das hängt von der Anzahl der Auszubildenden und der Größe des Unternehmens ab.

Im individuellen Ausbildungsplan wird dann zum Beispiel berücksichtigt, ob eine Lehrzeit verkürzt werden kann oder ob der Auszubildende individuelle Schwierigkeiten hat, die den Erfolg der Ausbildung gefährden könnten. Wenn der Auszubildende verkürzen kann, dann muss der Inhalt der Ausbildung in komprimierter Form vermittelt werden, hat er Schwierigkeiten, so kann ggfs. die Ausbildungsdauer auf Antrag verlängert werden.

Bei einer Verkürzung können natürlich nicht einzelne Ausbildungsinhalte, die sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ergeben, weggelassen werden oder dem Auszubildenden nahegelegt werden, er möge sich die fehlenden Inhalte doch im Selbststudium zuhause aneignen.

Egal, ob verkürzt oder verlängert wird, der Ausbildende hat nach §14 BBiG „dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird……dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.“ 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an das Team von AQAdA unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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